Eine Aufnahme erfolgt koedukativ im Alterssegment ab 0 Jahren
Aufgenommen werden koedukativ Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Monaten, für die ein Hilfebedarf nach der unten stehenden Rechtsgrundlage vorliegt.
Die Aufnahme „älterer“ Kinder ist in Ausnahmen möglich, bedarf jedoch einer Prüfung im Hinblick auf die Konformität der bereits aufgenommenen Kinder.
Der Schwerpunkt der aufgenommenen Kinder umfasst Auffälligkeiten/Diagnosen im Bereich der Bindungsstörung infolge besonderer Ereignisse und/oder Umstände aus dem Umfeld des Familiensystems bzw. der Biografie.
Hierzu zählen wir auch Störungsbilder/Entwicklungsverzögerungen im emotionalen, empathischen, kognitiven Bereich als auch Retardierungen im reaktiven Bindungsverhalten.
Entscheidend für eine mögliche Aufnahme ist, ob eine Integration in unsere Gruppe möglich erscheint. Dies gilt es insbesondere bei Kindern, welche nicht über eine absehbar längerfristige Vormundschaft/Pflegschaft verfügen bzw. in entsprechenden Verfahren dies erst zukünftig zu entscheiden ist.
In diesen Fällen erfolgt eine Aufnahme unter Vorbehalt des bestätigten Sorgerechtsentzugs. Sollte dieser unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden, ist eine wesentliche Grundlage der Aufnahme/Betreuung des/der Kinder nicht länger gewährleiste.
Etwaige fachärztlichen Beschreibungen, in Form einer Epikrise oder entsprechenden Diagnostik nach ICD10/ICD11, sind insbesondere dann erforderlich, wenn diese bereits vorliegende Einschätzungen absichert bzw. für die richterliche Verfahrensfeststellung der jeweiligen Regelung für die Vormundschaft / Pflegschaft von Bedeutung waren.
In einem abschließenden Gespräch mit dem Sorgeberechtigten (Vormund / Pflegschaft) sowie dem fallzuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes – ggf. auch mit behandelnden Therapeuten/eingesetzten Verfahrensbeistand… – versuchen wir die Zielsetzung/Erwartungshaltung und bekannte bzw. erwartete Problemfelder „aufzunehmen“.
Leistungsumfang der stationären Hilfe
Die Art der Leistung umfasst die stationäre Hilfe in Form von Heimerziehung nach den §§ 27 (Hilfe zur Erziehung…), §34 (Heimerziehung…), §35 (Intensive pädagogische Einzelbetreuung), §35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder…), §39 (… Leistungen zum Unterhalt des Kindes) sowie §41 (… Nachbetreuung) gemäß SGB VIII.
Kriterien für eine negative Aufnahmeentscheidung
Nachfolgende Definitionen, welche im Verlauf der Aufnahmeevaluation zur Ablehnung führen könnten:
- Ausgeprägte geistige und/oder körperliche Behinderungen (autistische Störungen (frühkindlicher Autismus/Asperger Syndrom), fetales Alkoholsyndrom FAS (Vollbild), psychosoziale Deprivation…)
- Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch (Abhängigkeitssyndrom durch psychotrope Substanzen…)
- Potentielle Gewaltgefährdung und/oder -bereitschaft (insbesondere in Verbindung mit deutlich eingeschränkter Impuls-/Affektkontrolle…)
- Rücknahme des Sorgerechtenzugs bzw. bevorstehende/absehbare Rückübertragung (laufendes Verfahren bzw. Widerspruchsverfahren in höherer Instanz ohne ausreichende/gerichtsverwertbare Feststellung der Gefährdungslage des Kindes…)
- Ablehnung/Einstellung der mit Aufnahme/nach Aufnahme vereinbarten therapeutischen Maßnahmen (entgegen einer unverändert bestehenden Notwendigkeit – beispielsweise aufgrund eines „kleinschrittigen“ bzw. „eingeschränkten“ Entwicklungsfortschritts und/oder anderslautender Beurteilung bei Wechsel der Fallzuständigkeit…)